- Die Mitgliederversammlung ist jährlich zweimal einzuberufen. Dazu beschließt die Mitgliederversammlung ihre Termine selbst. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen ein. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes und des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl der Vorstandsmitglieder und des Beirates
– Festsetzung der Beitragsordnung inklusive der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
– Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß §12 der Satzung
- Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.